Vorsicht bei der Bauabnahme - Bausachverständiger Stuntebeck

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Vorsicht bei der Bauabnahme













Vorsicht bei der Bauabnahme



















Die Bauabnahme
Bauabnahme Reihenhaus
Prüfung der Bauunterlagen

Zwar dürfen Sie laut Gesetz die Abnahme nicht wegen eines kleinen Mangels verweigern – dies soll den Bauunternehmer vor Schikanen des Bauherrn schützen – aber, viele kleine, jeweils für sich unwesentliche Mängel, die sich summieren, berech­tigen Sie durchaus dazu, die Ab­nahme zu versagen. Der Bauunter­nehmer mag das zwar als »Klein­kram« bezeichnen, und Sie drängen, trotz dieser »Peanuts« Abzunehmen und das Abnahmeprotokoll zu unterschreiben. Sie sollten sich aber nicht darauf einlassen, sondern auf Nach­besserung und einem zweiten Abnahmetermin bestehen. Ihr bestes Argument gegenüber dem unge­duldigen Bauunternehmer: Solcher »Kleinkram« lässt sich ja schließlich bei einigem guten Willen schnell in Ordnung bringen! Daran sollte auch dem Bauunternehmer gelegen sein. Die Bauabnahme gehört, neben der Unterzeichnung des Vertrags, zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen. Nach dem Tag der offiziellen Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt müssen Bauherren dem Bauunterneh­mer alle Mängel nachweisen. Außer­ dem gehen mit der Unterzeichnung der offiziellen Bauabnahme auch alle Gefahren und Risiken auf die Bau­herren über.

  • Der bauvertragliche Anspruch des Auftraggebers auf eine mangelfreie Werkleistung (Erfüllungsanspruch) beschränkt sich fortan auf die Mängelgewährleistung.

  • Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer trägt nur bis zur Abnahme das Risiko, für die Beschädigung oder Zerstörung seiner Leistungen keine Vergütung zu erhalten.

  • Die Beweislast für Mängel kehrt sich um. Vor der Abnahme muss der Unternehmer belegen, dass seine Arbeiten ordnungsgemäß sind. Nach der Abnahme hat der Bauherr zu beweisen, dass seine Mängelrügen berechtigt sind.

  • Der Auftraggeber verliert seinen Anspruch auf eine vereinbarte Vertragsstrafe – es sei denn, er behält sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme ausdrücklich vor.

  • Der Auftraggeber verliert seine Mängelrechte – bis auf den Schadensersatzanspruch – für Mängel, die ihm bei der Abnahme bekannt waren, falls er sich seine Mängelrechte nicht ausdrücklich vorbehalten hat.

  • Die Vergütung des Auftragnehmers beim BGB-Bauvertrag wird fällig und es können Verzugszinsen anfallen. Beim VOB-Bauvertrag liegt die Schlussabrechnungsreife als wichtige Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlusszahlung vor.

  • Die Verjährungsfristen für die Mängelgewährleistung beginnen zu laufen.

  • Das freie Kündigungsrecht des Bauherrn endet.

Bauherren sollten der Bauabnahme deshalb größte Aufmerksamkeit widmen und sich niemals mit vorgefer­tigten Erklärungen zufrieden geben. Die Bauabnahme sollte grundsätzlich auf der Baustelle stattfinden. Besonnene Bauherren treffen sich vor der eigentli­chen Bauabnahme ein­ oder sogar mehrmals mit ihrem Bausachverständigen direkt auf der Baustelle – zur sorg­fältigen Baukontrolle. Nur so können Mängel rechtzeitig erkannt und finan­zielle Folgekosten für die Bauherr­schaft vermieden werden.

Die Beratung wird nach den neuesten Richtlinien, Verordnungen, DIN - Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

Telefon: (0421) 43 48 27 28
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