Allgemeine Geschäftsbedingungen - Das Gutachterbüro Stuntebeck

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

zwischen dem Gutachterbüro und Kunde als Verbraucher

Gutachten- und Beratungskosten

Für unsere Dienstleistungen und Gutachten berechnen wir folgende Preise.
Die Honorare für die Erstellung von Immobilienwertgutachten sind in der Honorarortafel für Gutachten über die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken bzw. Rechten von Grundstücken in Verbindung mit den Honorartafeln Mindest- und Höchstsätze festgelegt.

Allgemeiner Stundensatz
Der allgemeine Stundensatz beträgt 120,00 Euro Netto pro Stunde. Zu diesem Satz  werden Ortstermine "ab Büroadresse des Bausachverständigen" und Arbeiten im Hause des Bausachverständigen gleichermaßen abgerechnet. Fahrtzeiten und Ortsterminen werden wie Arbeitszeit abgerechnet.

Hilfskräfte
Der Bausachverständige kann Hilfskräfte einsetzen. Hilfskräfte werden mit 85,00 Euro Netto pro Stunde abgerechnet.

Nebenkosten der Gutachten-Erstellung / Auslagen
Werden vom Bausachverständigen Bilder erstellt, so wird pro Bild eine Aufwandspauschale von 2,50 Euro abgerechnet. Sonstige Materialien oder Auslagen des Bausachverständigen können ohne besondere Rücksprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abgerechnet werden, soweit sie 5% des Auftragswertes nicht überschreiten.

Reisekosten
Reisekosten werden nach Aufwand berechnet. Fahrtkosten mit dem PKW werden mit 0,53 Euro pro gefahrenen km abgerechnet.

Vorschuss
In der Regel wird bei Auftragserteilung ein Vorschuss zwischen 30-50 Prozent fällig, die zu einem Teil  der Deckung und Auslagen für die Kosten zum Ortstermin dienen.

Zweitausfertigungen von Gutachten
Für die Ausfertigung weiterer Versionen eines Gutachtens berechnen wir 1,50 Euro pro Seite, für Bilder 2,50 Euro pro Bild. Zuzgl. zu diesen Kosten berechnen wir die   Portokosten für den Versand der Zweitschriften per Nachnahme.

Honorar für ein Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB

Honorar für ein Verkehrswertgutachten

Mehrwertsteuer
Alle hier genannten Preise verstehen sich zuzgl. 19% Mehrwertsteuer.


Unsere AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sachverständiger Frank Stuntebeck

§1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe der Gutachtenserstattung. Als Grund für die Beauftragung des Bausachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Bausachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Bauschverständigen unverzüglich mitzuteilen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Bausachverständigen ausdrücklich unterschrieben werden.

§2 Rechte und Pflichten

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Bausachverständigen nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Bausachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten. Der Bausachverständige kann, ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 550 km ( ab Büroadresse des Sachverständigen).

§3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Bausachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Bausachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

§4 Hilfskräfte

Der Bausachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags jedoch notwendig ist, kann der Bausachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Bausachverständigen, zu bezahlen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250,- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme. Sofern höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzusprechen.

§5 Terminvereinbarung

Der Bausachverständige hat das Gutachten in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§6 Schweigepflicht

Der Bausachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und Geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren. Der Bausachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies Aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

§ 7 Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gut-achtens sind nur dann möglich, wenn der Bauschverständige hierzu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat. Der Bausachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten ein Urheberrecht.

§8 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, vom Bausachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neusten Stand des Gutachtens.

§9 Vergütung des Sachverständigen

Grundlage für die Vergütung des Bausachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags. Der Bausachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Bausachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Der Bausachverständige hat einen Anspruch, darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens not-wendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die volle Gebühr wird durch Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Die Gebührenrechnung des Bausachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verrechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand. Als Stundensätze gelten: Für den Bausachverständigen 120,00 Euro Netto, für die Hilfskraft 85,00 Euro Netto. Im Einzelfall kann der Bausachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder ein besonderer Einsatz des Bausachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit). Die Leistungen des Sachverständigen, sowie Auslagen, die der Bausachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§10 Zahlungen

Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug bei Übergabe, per Nachnahme oder Vorkasse zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen ( §288 BGB) zu verlangen.

§11 Haftung

Der Bausachverständige haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine Vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt. Der Bausachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei der Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

§12 Kündigung

Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Bausachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftragsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Bausachverständigen in seiner Arbeit behindert oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund einer Mahnung des Bausachverständigen nicht ändert.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist ausschließlich Bremen.

§14 Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

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